noch nicht fertig...Datenschutz im Verein
Nicht nur Unternehmen, Behörden und Institutionen sind verpflichtet, die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes bis zum 25. Mai 2018 umgesetzt zu haben, sondern auch alle Vereine, einschließlich der gemeinnützigen, nicht eingetragenen oder nicht rechtsfähigen Vereine. Angefangen vom Mitgliedsantrag über Einladungen zu Veranstaltungen oder Mitgliederversammlungen bis hin zum Internetauftritt eines Vereins – im Vereinsleben gibt es viele Szenarien, in denen personenbezogene Daten, wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum oder Geschlecht verarbeitet werden.
Vieles ist, insbesondere in Deutschland, mit dem neuen Datenschutzrecht beim Alten geblieben. Vorhandene Strukturen und Prozesse in Vereinen, die sich an dem alten Datenschutzrecht orientiert haben, zahlen sich aus. Hier sind oft nur wenige Anpassungen notwendig. Vereine hingegen, die das Thema Datenschutz bislang vernachlässigt haben, haben viel nachzuholen, um ihre Organisation datenschutzgerecht zu gestalten.
**Gilt die Datenschutzgrundverordnung auch für Vereine?**
- ja
**Was sind personenbezogene Daten?**
- neben Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdaten auch die _Mitgliedschaft im Verein_ als solche, die Zuordnung zu einer Mannschaft oder Gruppe, oder Ergebnisse beim Ablegen des Sportabzeichens.
- Auch Fotos, die Personen abbilden, enthalten personenbezogene Daten und sind als solche ein personenbezogenes Datum, da mit ihrer Hilfe Personen eindeutig identifiziert werden können.
**Was ist unter Datenverarbeitung zu verstehen?**
- Abbuchung von Mitgliedsbeiträgen
- Einladung zur Mitgliederversammlung
- Veröffentlichung von Wettkampfergebnissen
- Weitergabe von Mitgliedsdaten an übergeordnete Verbände
- Zusammenarbeit mit Sponsoren
[https://www.datenschutz.rlp.de/themen/vereine](https://www.datenschutz.rlp.de/themen/vereine)