E-Rechnung im Verein
## **Was ist eine E-Rechnung?**
Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, bei der Rechnungsinformationen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format übermittelt, empfangen und weiterverarbeitet werden. Anders als bei einer Papierrechnung oder einem einfachen PDF-Dokument ermöglicht die E-Rechnung eine durchgehend digitale Bearbeitung von der Erstellung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge.
## **Fallen gemeinnützige Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung?**
Ja, gemeinnützige Vereine fallen grundsätzlich unter die Regelungen zur verpflichtenden E-Rechnung, Sie müssen seit 1.1.2025 elektronische Rechnungen empfangen können. Die Verpflichtung eine E-Rechnung zu schreiben oder zu verschicken besteht erst ab 01.01.2027. Ist der Gesamtumsatz unter 800.000 Euro gilt dies erst ab 01.01.2028.
Hat ein Verein nur einen ideellen Bereich, das entfällt die Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen.
## **Wie gewährleiste ich den Eingang einer E-Rechnung?**
Es wird empfohlen ab dem 01.01.2025 eine gesonderte E-Mail-Adresse zum Empfang von E-Rechnungen im gemeinnützigen Verein einzurichten. Dies kann z.B. [rechnungseingang@verein.de](mailto:rechnungseingang@verein.de) lauten.
## **Gilt die E-Rechnungspflicht auch bei Barkäufen?**
Es gibt hierbei keine Ausnahme. Sobald der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist (trifft auf einen Verein zu), tritt ab 2028 die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ein. Dies ist nur irrelevant, soweit es sich um sogenannte Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro handelt.
## **Wie gewährleiste ich die Verarbeitung und Lesbarkeit der E-Rechnung?**
Momentan reich eine funktionierende E-Mail-Adresse, welche die eingehenden Rechnungen abspeichert. In der Praxis wird es künftig auf das Format “XRechnung” oder ZUGFerD” hinauslaufen. Man wird dann nicht um den Erwerb eines Programms kommen, welche die Formate ordnungsgemäß lesbar machen kann.
## **Wie müssen E-Rechnungen archiviert werden?**
Grundsätzlich sind E-Rechnungen so aufzubewahren wie sie auch eingehen. Seit dem 01.01.2025 gilt für Buchungsbelege eine verkürzte Aufbewahrungszeit von 8 Jahren (bisher 10 Jahre). Stellt der elektronische Datensatz einen buchungsbegründenden Beleg dar, reich es aus, nur den Datensatz aufzubewahren. Sie sind als Unternehmer dazu verpflichtet, die elektronisch gespeicherten Belege jederzeit lesbar zu machen.
## **Kann ich mir dieses Thema auch über einen Podcast näher anhören?**
Die wichtigsten Fragen zum Thema E-Rechnung hat der Sportbund-Pfalz in einem [Kurzpodcast](https://www.sportbund-pfalz.de/blog/kurzpodcast-zum-thema-e-rechnung-fuer-vereine/) mit Jörg Zepp (Steuerberater in der Partnerkanzlei des Sportbundes Junker und Zink) für Sie geklärt.
[https://www.sportbund-pfalz.de/blog/kurzpodcast-zum-thema-e-rechnung-fuer-vereine/](https://www.sportbund-pfalz.de/blog/kurzpodcast-zum-thema-e-rechnung-fuer-vereine/)