Externe Vorgehensweise - aus Sicht des Vereins- oder Institutionsmitgliedes
Verein fordert den Ehrenamtlichen schriftlich auf ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Abs. 2 BZRG zu beantragen und bescheinigt darauf die Notwendigkeit für die betreffende Person einschließlich. Die Aufforderung ist durch den gesetzlichen Vertreter des Vereins zu unterschreiben. Hier geht es zum Vordruck…
Der Antragsteller (nicht der Verein) beantragt unter Vorlage der unter a) genanntenBescheinigung persönlich im BürgerBüro das erweiterte Führungszeugnis oder Online. Gleichzeitig beantragt er den Gebührenerlass wegen dem besonderen Verwendungszweck nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch.
Nach Eingang des erweiterten Führungszeugnisses beim Antragsteller wird dieses beim Verein zur Einsicht vorgelegt. Der Verbleib des Dokumentes ist dem Antragsteller vorbehalten und wird nicht von Vereinsseite archiviert. Wichtig: Dokumentation durch den Verein, sodass bei Prüfung die Einsicht nachgewiesen werden kann. Lassen Sie sich in regelmäßigen Abständen (3-5 Jahren) das erweiterte Führungszeugnis vorlegen. Bei der Vorlage soll das Dokument nicht älter als 3 Monate sein.