Praxisleitfaden zur Vorlagepflicht des Führungszeugnisses
In der Vereinspraxis reicht es nicht aus, sich hin und wieder ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Vorlagepflicht selbst aber auch die Dokumentation und arbeitsrechtliche Konsequenzen sollten Sie in der Vereinsführung klären und gegebenenfalls in der Satzung festhalten. Wir geben Ihnen einige nützliche Handlungshinweise:
- Erstellen Sie eine **Übersicht sämtlicher Tätigkeiten** im Verein und der ausführenden Personen. Ziehen sie das Jugendamt zu Rate (schriftliche Bestätigung nicht vergessen), um festzulegen, von welchen Mitarbeitern bzw. für welche Vereinsfunktionen ein Führungszeugnis erforderlich ist.
- Lassen Sie sich **bei der Einstellung oder Vermittlung** relevanter Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Tun Sie dies regelmäßig auch bei Ehrenamtlern, die seit längerem für den Verein tätig sind.
- Lassen Sie sich **in regelmäßigen Abständen** **von drei bis fünf Jahren** das erweiterte Führungszeugnis vorlegen. Es sollte bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Antrag bei der zuständigen Behörde muss die Person selbst stellen.
- Führen Sie einen **Nachweis der regelmäßen Einsichtnahme**. Beachten Sie dabei, dass Sie datenschutzrechtlich nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Zeugnisses und die Information über eine rechtskräftige Verurteilung festhalten dürfen.
- Nehmen Sie **eine Jugendschutz-Datenschutzklausel** in Ihre Satzung auf. Bsp: _„Als Träger der freien Jugendhilfe ist der Verein verpflichtet, von den Personen, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder in einer vergleichbaren Weise Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen. Diese Daten werden nur dann gespeichert und genutzt, wenn diese Einsichtnahme zu einem Ausschluss von der Tätigkeit führt. Die Daten werden drei Monate nach der Beendigung der Tätigkeit gelöscht.“_
- Kommunizieren Sie klar, mit welchen **Konsequenzen** der Verein reagieren (muss), wenn eine Person die Vorlage des Führungszeugnisses verweigert bzw. wenn sie wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz verurteilt wurde (Abmahnung, Versetzung, Kündigung). In jedem Fall muss bei einer entsprechenden Eintragung die Tätigkeit der betreffenden Person im Verein **unverzüglich beendet** werden.
- Die **automatische Beendigung eines Vorstandsamtes** im Sinne des Jugendschutzes kann als Satzungsklausel festgehalten werden: _„Die Vorstandsbestellung endet mit sofortiger Wirkung, wenn das Vorstandsmitglied im direkten Kontakt zu betreuenden Kindern und Jugendlichen steht und aus dem erweiterten Führungszeugnis eine Eintragung im Sinne des §72a Abs. 1 SGB VIII ersichtlich ist.“_
Die Tatsache, dass Menschen mit einer pädosexuellen Orientierung bezahlte oder ehrenamtliche Aufgabenbereiche suchen, die ihnen den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen ermöglichen, überträgt Vereinen eine besondere Verantwortung. Unsicherheiten und Tabu-Denken dürfen in dieser sensiblen Problematik kein zögerliches und unkoordiniertes Verhalten nach sich ziehen und Tätern wie Täterinnen dadurch unerlaubten Raum geben.
Das Thema sexualisierte Gewalt im Ehrenamt ist zu einem wichtigen Präventionsfaktor geworden, hier finden Sie mehr Informationen: [https://www.sportbund-pfalz.de/sportjugend/soziales-engagement/praevention-sexualisierter-gewalt/](https://www.sportbund-pfalz.de/sportjugend/soziales-engagement/praevention-sexualisierter-gewalt/)